Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
Das Ministerium für Energeiwende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung hat eine novellierte Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen verkündet. Diese ist am 11.06.2021 in Kraft getreten.
Auf Grund dieser Verordnung ist es nur noch zulässig, im Rahmen der Bewirtschaftung bewachsener Flächen auf Grundstücken im Außenbereich im Sinne des § 35 Baugesetzbuch pflanzliche Abfälle zu verbrennen. Dabei sind die Vorgaben der o.a. Verordnung zu beachten.
Der Umstand hat zur Folge, dass in der Amtsverwaltung keine Anmeldungen zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle mehr entgegen genommen werden.
Der Kreis Segeberg hat ein Informationsblatt und ein Formular für eine Anzeige erstellt. Diese können Sie aus der Anlage entnehmen.